Erfordernis von Erzeuger-Nummern
Information vor dem Hintergrund des kommenden elektronischen Nachweisverfahrens

Stand: 19.02.2010


Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle entsorgen oder entsorgen lassen,
benötigen zur Teilnahme am Nachweisverfahren eine Erzeuger-Nummer.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung gilt für so genannte Kleinmengen-
Erzeuger. Hierbei handelt es sich um Abfallerzeuger, bei denen jährlich weniger als
insgesamt 2 t = 2.000 kg an gefährlichen Abfällen anfallen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch diejenigen Abfallerzeuger, die ihre
nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammel-Entsorger entsorgen lassen,
dennoch eine Erzeuger-Nummer benötigen.
Die oben aufgeführte Regelung besteht bereits seit Inkrafttreten der Novelle der
Nachweisverordnung, also seit dem 01.02.2007. In der Begründung zur Novelle
wird hierauf explizit hingewiesen.
In der Praxis ist dies vielen Sammlern und Erzeugern von Abfällen, die ausschließlich
über Sammler entsorgen, jedoch oft nicht bewusst.
Mit dem spätestens zum 01.04.2010 greifenden elektronischen Nachweisverfahren
wird eine Entsorgung ohne Erzeuger-Nummer jedoch nicht mehr möglich sein und
zwar auch dann nicht, wenn der Erzeuger ausschließlich über Sammler entsorgt und
somit am elektronichen Verfahren gar nicht unmittelbar teilnimmt.

Die Umweltabteilungen der zuständigen Regierungspräsidien erteilen Erzeuger-Nummern
im Nachweisverfahren.
Diese können formlos vom Erzeuger beantragt werden.

Telefonnummern zur Beantragung der Abfallerzeugernummer:
** Landesdirektion Leipzig Abt. Umwelt 0341/1233409

** Umweltamt Eilenburg Hr. Hänse Tel. 03423/70974168 zuständig für den Landkreis Nordsachsen (Torgau/Oschatz/Delitzsch)