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Erfordernis von Erzeuger-Nummern Information vor dem Hintergrund des kommenden elektronischen Nachweisverfahrens Stand: 19.02.2010 Abfallerzeuger, die nachweispflichtige Abfälle entsorgen oder entsorgen lassen, benötigen zur Teilnahme am Nachweisverfahren eine Erzeuger-Nummer. Die einzige Ausnahme von dieser Regelung gilt für so genannte Kleinmengen- Erzeuger. Hierbei handelt es sich um Abfallerzeuger, bei denen jährlich weniger als insgesamt 2 t = 2.000 kg an gefährlichen Abfällen anfallen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch diejenigen Abfallerzeuger, die ihre nachweispflichtigen Abfälle vollständig über Sammel-Entsorger entsorgen lassen, dennoch eine Erzeuger-Nummer benötigen. Die oben aufgeführte Regelung besteht bereits seit Inkrafttreten der Novelle der Nachweisverordnung, also seit dem 01.02.2007. In der Begründung zur Novelle wird hierauf explizit hingewiesen. In der Praxis ist dies vielen Sammlern und Erzeugern von Abfällen, die ausschließlich über Sammler entsorgen, jedoch oft nicht bewusst. Mit dem spätestens zum 01.04.2010 greifenden elektronischen Nachweisverfahren wird eine Entsorgung ohne Erzeuger-Nummer jedoch nicht mehr möglich sein und zwar auch dann nicht, wenn der Erzeuger ausschließlich über Sammler entsorgt und somit am elektronichen Verfahren gar nicht unmittelbar teilnimmt. Die Umweltabteilungen der zuständigen Regierungspräsidien erteilen Erzeuger-Nummern im Nachweisverfahren. Diese können formlos vom Erzeuger beantragt werden. Telefonnummern zur Beantragung der Abfallerzeugernummer: ** Landesdirektion Leipzig Abt. Umwelt 0341/1233409 ** Umweltamt Eilenburg Hr. Hänse Tel. 03423/70974168 zuständig für den Landkreis Nordsachsen (Torgau/Oschatz/Delitzsch) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||